Auf der Jahreshauptversammlung vom 17.02.2020 beschlossen die Mitglieder eine Änderung der Satzung.
Beschlossen wurde die Änderung des §10.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen - Fest- und Förderverein „Leetebrok“ e.V. - Er hat seinen Sitz in Düsseldorf
§ 2 Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Aufgaben und Ziel des Vereins ist:
Die Förderung des kulturellen Lebens in Lichtenbroich durch Ausrichtung von Veranstaltungen, die ideelle, die finanzielle und organisatorische Unterstützung kultureller Aktivitäten, Initiativen und die Schaffung dafür nötiger Einrichtungen.
Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch weitere Erforschung der Heimat durch Pflege des Brauchtums und der Mundart.
Die Unterstützung in Not geratener Mitbürger, die Förderung der Behinderten-, Jugend- und Seniorenarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Verwendungszweck der Fördermittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ein Anspruch auf Unterstützung durch den Verein besteht nicht. Die Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen (Bürgerverein, Fördervereine, Werbegemeinschaften usw.) vertreten durch den Vorstand ist zulässig.
Unmittelbare finanzielle Zuwendungen an Dritte, außer für in Not geratene Mitbürger sind ansonsten unzulässig.
§ 4 Mitgliedschaft
Voraussetzungen
Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Juristische Personen zählen ungeachtet der
Zahl der vertretungsberechtigten Organe als ein Mitglied.
Aufnahme
Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach Zustimmung des Vorstandes durch schriftliche Erklärung und durch Zahlung des Jahresbeitrages (§ 10).
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit.
Der Austritt ist bis zum 30.09. eines Jahres zum 31.12. des Jahres in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Ausschluss erfolgt durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Kontrollausschluss. Das Ende der Mitgliedschaft ist der / dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Kontrollausschuss.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Aufgaben
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit. Zur ihren Aufgaben zählen insbesondere:
die Feststellung des Jahresabschlusses
die Entlastung des Vorstandes
die Entlastung des Kontrollausschusses
die Wahl von Vorstandsmitgliedern
die Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses
die Änderung der Satzung
die Auflösung des Vereins.
Einberufung
Der Vorsitzende hat jährlich bis Ende März eines Jahres die Mitglieder-Hauptversammlung einzuberufen. Jedes Mitglied ist hierzu mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Nennung der Tagesordnung einzuladen. Der Vorsitzende kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe verlangen.
Leitung der Versammlungen und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter; sind beide verhindert, hat ein Vorstandsmitglied, das von der Mitgliederversammlung als Sitzungsleiter gewählt wird, die Versammlung zu leiten
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann der Versammlungsleiter eine neue Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig ist.
Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters. Ein Mitglied kann beantragen, schriftlich abzustimmen, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen gezählt Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt, sie gelten als nicht abgegeben.
Stimmberechtigt ist nur, wer für das Geschäftsjahr die Beiträge (§10) gezahlt hat.
Protokoll
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer des Vorstandes, bei dessen Verhinderung, ein vom Versammlungsleiter bestimmtes Mitglied, ein Protokoll anzufertigen.
Das Protokoll ist vom Schriftführer, vom Versammlungsleiter und einem Mitglied des Kontrollausschuss zu unterschreiben. Das Protokoll wird den Mitgliedern mit der Anwesenheitsliste
zugestellt.
§ 7 Der Vorstand
Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzende/en, der/dem 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführerin
sowie 3 Beisitzern/innen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig.
Aufgaben
Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein; im Verhinderungsfall der Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Kassierer führt die Bücher des Vereins und sorgt für den Einzug der Beiträge.
Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Amtszeit und Rücktritt
Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
Ist ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten Mitglieds auf die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
Bei Rücktritt von bis zu zwei Vorstandsmitgliedern bleibt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung handlungsfähig.
§ 8 Der Kontrollausschuss
Zusammensetzung
Der Kontrollausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Aufgaben
Dem Kontrollausschuss obliegen die Kassenprüfung und die Wahrnehmung der sonstigen in der Satzung vorgesehenen Rechte. Er entscheidet mit der einfachen Mehrheit seiner
Mitglieder.
Amtszeit und Rücktritt
Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
Jedes Jahr scheidet ein Mitglied des Ausschuss mit der Mitglieder-Hauptversammlung (bis 31.03.eines Jahres) aus. Wiederwahl ist möglich Die Regelungen zu § 7 III. Nr.3 gelten entsprechend.
Bei Rücktritt von einem Mitglied bleibt der Kontrollausschuss bis zur Mitgliederversammlung handlungsfähig.
Der Kontrollausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Der Beirat
Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zur Unterstützung seiner Arbeit einzurichten, der sich aus Personen des öffentlichen Lebens rekrutiert. Zur Unterstützung in der Jugendarbeit kann der Vorstand auch Jugendliche um Mitarbeit bitten.
§ 10 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag von 40,00 € zu zahlen, bei Eintritt im Laufe des Jahres, entsprechend je Monat ein Zwölftel. Für Familienangehörige, die im Haushalt eines Mitgliedes wohnen, sind je 50 v.H. des Mitgliederbeitrages zu zahlen.
Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig bzw. mit Beginn der Mitgliedschaft. Der Beitrag wird ausnahmslos im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.
§ 11 Mehrheitserfordernisse
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
Satzungsänderungen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Auflösung des Vereins mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit aller
Mitglieder.
Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt, sie gelten als nicht abgegeben.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein wird
aufgelöst:
durch Beschluss der Mitgliederversammlung
durch Eröffnung des Konkursverfahrens
durch Beschluss des Gerichts, wenn die Mitgliederzahl weniger als sieben beträgt.
Verbleibt bei der Abwicklung ein Restvermögen, so ist das Vermögen an den Verein der Förderer der Gemeinschaftsgrundschule an der Krahnenburgstraße e.V.
Zu übertragen, der zweckgebunden nach §2 Nr.3 dieser Satzung das Vermögen verwendet. Vor Verwendung ist die Zustimmung der Finanzbehörde einzuholen.
§ 13 Inkrafttreten
1. Die Satzung tritt mit Wirkung ab 01. Dezember 1992 in Kraft. Die Mitgliederversammlung hat die Satzung am 02. Dezember 1992 beschlossen. Die Satzung wurde am 18. Januar 1993 im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. .
2. Die Satzungs-Neufassung wurde von der Mitglieder-Versammlung am 21.03.1995 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf in Kraft.
3. Die 1. Satzungsänderung (§10) wurde von der Mitglieder-Versammlung am 23.03.1998 beschlossen. Sie tritt rückwirkend mit dem 01.01.1998 in Kraft.
4. Die 2. Satzungsänderung (§10) wurde mit der Mitglieder-Versammlung am 23.03.2010 beschlossen. Sie tritt, mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf zum 02.09.2011 in Kraft.
5. Die 3. Satzungsänderung (§10) wurde mit der Mitgliederversammlung am 23.03.2011 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf mit
Cornelia
Hösch
Marina Hösch
(1.Vorsitzende)
(Kassiererin)
Stand: 17.02.2020